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Die 10 wichtigsten Neuerungen im Finanzbereich 2022
21. Januar 2022

Die 10 wichtigsten Neuerungen im Finanzbereich 2022

1)
Für alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler wurde der steuerfreie Grundfreibetrag erneut angehoben auf 9.984 Euro für Ledige (plus 240 Euro) und 19.968 Euro für Verheiratete (plus 480 Euro). Erst über diesen Einkommen fällt die Einkommenssteuer an, die um 1,17 % für alle Steuersätze gestiegen ist.

2)
Bei den steuerfreien Arbeitgeber-Extras für z. B. Gutscheine, Jobtickets oder Tankkarten wurde die Freigrenze von 44 Euro auf 50 Euro im Monat erhöht. Gutscheine sind dabei nur noch steuerbegünstigt, wenn diese an bestimmte Geschäfte geknüpft sind.

3)
Ab 01. April 2022 steigt die steuerliche Umzugskostenpauschale auf 886 Euro (bisher 870 Euro). Als Stichtag für die Umzugskostenpauschale wird der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts genommen.

4)
Den steuerfreien Corona-Bonus können Arbeitgeber ihren Mitarbeiter:innen noch bis zum 31. März 2022 bis zu einer Höhe von 1.500 Euro zahlen. Die Steuerbefreiung läuft nach diesem Stichtag aus. Diese Sonderzahlung war für außergewöhnliche Belastungen während der Pandemie eingeführt worden.

5)
Für die betriebliche Altersvorsorge per Entgeltumwandlung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 2022 einen Zuschuss vom Arbeitgeber in Höhe von 15 Prozent, wenn der Arbeitgeber dadurch Sozialbeiträge einspart. Bisher galt diese Zuschusspflicht nur für Neuverträge ab 2019.

6)
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt seit 01. Januar 2022 bei 6.750 Euro im Monat (vorher 6.700 Euro) in den neuen Bundesländern und 7.050 Euro im Monat (vorher 7.100 Euro) in den alten Bundesländern. Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West sinkt erstmalig aufgrund der (insbesondere) pandemie-bedingten negativen Lohn- und Gehaltsentwicklung. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.
Für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) liegt die Versicherungspflichtgrenze unverändert bei 64.350 Euro im Jahr. Beschäftigte müssen bis zur Versicherungspflichtgrenze gesetzlich krankenversichert sein. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV liegt bei 58.050 Euro pro Jahr (4.837,50 Euro pro Monat).

7)
Der Garantiezins für Lebensversicherungen (Kapitalleben und Privatrenten) ist 2022 von vorher 0,9 % auf 0,25 % gesunken. Der Höchstrechnungszins gibt an, wie viel ein Lebensversicherer maximal an Verzinsung zusichern darf. Es besteht aber keine Verpflichtung einen Zins zuzusichern.

8)
Zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 2022 ist der Zuschlag von 3,40 Euro monatlich (Beihilfeberechtigte 7,30 Euro) der privaten Krankenversicherer für die private Pflegepflichtversicherung. Der Zuschlag soll der Finanzierung von Mehrausgaben während der Pandemie dienen.

9)
Ab 28. Mai 2022 müssen Vergleichsportale z. B. für Kredite oder Versicherungen ihre Nutzer darüber informieren, mit welcher Gewichtung und nach welchen Kriterien die Rankings erstellt werden. Außerdem müssen die Portale über Provisionen und andere Entgelte aufklären. Zeitgleich verbietet das “Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht” den Abschluss von Versicherungen und Bausparverträgen auf sogenannten Kaffeefahrten.

10)
Ab dem 01. März 2022 dürfen Laufzeitverträge z. B. für das Mobiltelefon nur noch mit einer Kündigungsfrist von einem Monat angeboten werden. Die bisherige Frist lt. AGB sind zumeist drei Monate. Sollten Verbraucher diese Frist verpassen, können sie die Verträge jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Den gesamten Bericht können Sie sich hier downloaden.


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